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    AVB zu Notebookschutz24 (gültig bis 31.12.2007) www.Notebookschutz24.de 

Bitte lesen Sie diese Information aufmerksam durch. Wenn Sie mit dem Inhalt des Schutzbriefes nicht einverstanden sind, können Sie der Teilnahme am Gruppenvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Information widersprechen.

Schriftliche Form:
Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Versicherten bedürfen der Schriftform und sind aus-schließlich urschriftlich an die

Schutzbrief24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach 4133, 59037 Hamm zu richten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Schutzbrief24 Service Hotline
(Mo. – Fr. 8/30 bis 18/00) 01805 – 24 42 63 0,14 €/min.

Service Hotline weltweit: +49 – 2381 – 482 00 10

Versicherungsnehmer:
Schutzbrief24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach 4133, 59037 Hamm (kurz Schutzbrief24)
Versicherter:
Versicherter ist der jeweilige Kunde, der einen Schutzbrief erworben hat.
Versicherer:
AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln (kurz AXA)

Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen

Schutzbrief24 stellt seinen Kunden, die einen Schutzbrief erworben haben, über die AXA Versiche-rung AG folgende Leistungen zur Verfügung:

§ 1 Versicherte Geräte
1. Die Versicherung erstreckt sich auf das im Versicherungsschein benannte neue Gerät. Im einzelnen können dies sein:
a) Schutzbrief für mobile Geräte des privaten Gebrauchs der Unterhaltungselektronik (tragbarer CD-, MP3-, DVD-Player und andere Musikwiedergabegeräte), Bildaufzeichnung (Fotoapparate, Kameras, Camcorder) und Präsentati-onstechnik (Projektoren, Beamer, Fernsehgeräte mit Plasmabildschirm).
b) Schutzbrief für Notebooks , Tablet-Pc´s und andere mobil einsetzbare PC-Systeme.
c) Schutzbrief für stationäre elektrische Geräte des privaten Gebrauchs im Haushalt (Kühl-,Gefrierschränke, Herde, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner), stationäre Anlagen der Unterhaltungselektronik (HiFi-Geräte, Video-, DVD-Player, Fernsehgeräte ohne Plasmabildschirm), stationäre Geräte der Kommunikationstechnik und stationäre Telefonanlagen.
d) Schutzbrief für PC Systeme. Bei PC-Komplettpaketen (Bundles) inklusive aller im Paket enthaltener Komponenten (Monitor, Drucker, Scanner, Maus, Tastatur). Bei Kauf von Einzelkomponenten gilt die Versicherung nur für die einzeln versicherte Komponente.
2. Nicht versicherbar sind Ausstellungsgeräte, reimportierte Geräte, Geräte ohne eigene Stromversorgung und Geräte, die bei Antragseingang bei Schutzbrief24 älter als 3 Monate sind. Maßgeblich für die Berechnung des Alters ist das Kaufdatum.
3. Wird aufgrund falscher Angaben im Antrag erst nach Dokumentierung, z.B. anlässlich eines Schadens, festgestellt, dass
a) das versicherte Gerät zu einem falschen Schutzpaket angemeldet wurde, erfolgt eine rückwirkende Einstufung in das richtige Schutzpaket. Die Prämien werden rückwirkend ab Vertragsbeginn richtig gestellt.
b) das versicherte Gerät nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Die Prämien werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro erstattet.

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz besteht
1. für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden jedoch ohne Witterungseinflüsse (vgl. §3 Ziff. 2b);
c) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
d) Sabotage, Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
2. nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistungszeit auch für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch
a) Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler;
b) Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler.
3. für Gefriergutschäden durch Funktionsausfall des Gefrier- oder Kühlgerätes, sofern dieser ausschließlich durch einen Sachschaden i. S. von Ziffer 1 oder 2 verursacht wurde. Die Entschädigungsleistung beträgt maximal 250 € je Schaden, ohne Nachweis durch geeignete Belege maximal 50 € je Schaden.
4. Versicherungsschutz besteht
a) bei Zerstörung oder Beschädigung des Gerätes nur, wenn dieses inklusive des vollständigen serienmäßigen Zubehör dem Versicherer zwecks Prüfung vorgelegt wird;
b) bei Verlust des Gerätes durch Einbruchdiebstahl nur, wenn sich das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Kofferraum eines verschlossenen PKW befand und der Einbruchdiebstahl nachweislich zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde;
c) bei Verlust des Gerätes durch Diebstahl nur, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäck-aufbewahrung übergeben wurde.

§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für
1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch
a) Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthand-lungen, Attentate oder Terrorakte;
b) Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen;
c) Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;
d) elementare Naturereignisse oder Kernenergie;
2. Schäden:
a) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
b) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
c) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur / Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Gerätes;
d) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
e) an Leuchtmitteln und Röhren und damit fest verbundenen Baugruppen, Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
f) für die ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Gewährleistungsbestimmungen sowie sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß § 2 Ziff. 1e);
g) durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder eines berechtigten Nutzers des Gerätes;
h) Abhandenkommen durch Liegenlassen, Vergessen und Verlieren.
3. Glasbruchschäden an Ceran-Kochfeldern;
4. unmittelbare und mittelbare Sachfolge- und Vermögensschäden;
5. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
6. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und Scheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, erbracht werden.

§ 4 Umfang der Ersatzleistung
1. Schutzbrief24 wickelt im Namen der AXA ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich Schutzbrief24 zu. Ein eigener Anspruch des Versicherten gegen AXA auf Zahlung oder Leistung der Entschädigung besteht nicht.
2. Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches –
a) auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur Änderun-gen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Versicherten.
b) auf die Freistellung von den Kosten der Gestellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte (ggf. auch eines Gebrauchtgerätes) durch den Versicherer.
3. Die Versicherungsleistung ist begrenzt auf den Zeitwert abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Überschreiten die Reparaturkosten oder die Beschaffungskosten für ein Ersatzgerät den Zeitwert des versicherten Gerätes bei Eintritt des Schaden, erhält der Versicherungsnehmer ein gebrauchtes Ersatzgerät oder den entsprechenden Wert als Geldersatz nach Wahl des Versicherers.
4. Der Zeitwert des versicherten Gerätes ist im ersten Versicherungsjahr der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes, maximal jedoch die im Versicherungsschein dokumentierte Deckungssumme. Der Zeitwert reduziert sich ab dem zweiten Versicherungsjahr um 20% pro angefangenem Versicherungsjahr nach folgendem verfahren: 1. Jahr: 100%; 2. Jahr: 80%; 3. Jahr: 60%; 4. Jahr: 40%; 5. Jahr: 20%. Der Zeitwert bleibt ab dem 5. Jahr unverändert bei 20%.
5. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10% des K Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung;
6. Bei bedingungsgemäß versicherten Verlusten trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 25% des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes/Bundels.
7. Überschreitet der Wert des Gerätes zum zeitpunkt des Schadeneintritts den zeitwert, leistet der Versicherer bis zur Höhe des Zeitwertes abzüglich Selbstbehalt. § 56 VVG findet keine Anwendung.
8. Bei Beschaffung eines Ersatzgerätes oder Entschädigung in Form von Geldersatz kann der Versicherer die Herausgabe des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs verlangen.

§ 5 Subsidiarität
Der Versicherer gewährt dem Versicherten insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherte Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

§ 6 Örtliche Geltung der Versicherung

1. Die Versicherung gilt weltweit.
2. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Schutzbrief ist ausschließlich der Wohnort des Versicherten in Deutschland oder Österreich.

§ 7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt zum, in der Beitrittserklärung, angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig an Schutzbrief24 zahlt.
2. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 24 Monate und verlängert sich stillschweigend einmalig um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Die Versicherungsperiode beträgt 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
3. Im Totalschadenfall oder bei Diebstahl erlischt die Versicherung. In diesen Fällen steht dem Versicherer der Beitrag für die laufende Versicherungsperiode zu.

§ 9 Beitrag
1. Die Zahlung des Beitrages ist nur im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens möglich.
2. Die in der Beitrittserklärung ausgewiesene monatliche Prämie erhöht sich zu Beginn des zweiten Versicherungsjah-res und für jeden Folgejahres automatisch um 0,50 €.

§ 10 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
1. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Erst- oder Einmalbeitrag nach Erhalt der Beitrittserklärung und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der in der Beitrittserklärung genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsauffor-derung eingezogen werden kann und der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
3. Konnte der fällige Erst- oder Einmalbeitrag ohne Verschulden des Versicherten von Schutzbrief24 nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn der Versicherte nach schriftlicher Aufforderung durch Schutzbrief24 die bei der Erteilung der Einzugsermächtigung angegebenen Daten unverzüglich überprüft und korrigiert bzw. dies veranlasst und der Erst- oder Einmalbetrag danach erfolgreich eingezogen werden kann.
4. Zahlt der Versicherte die erste Prämie nicht rechtzeitig sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen, vgl. hierzu die vorliegenden Verbrauerinformationen.
5. Zahlt der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann Schutzbrief24 vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn Schutzbrief24 den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend macht.

§ 11 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages
1. Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Folgebeitrag zu dem in der Beitrittserklärung oder in der Beitrags-rechnung angegebenen Zeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Ergänzend gilt § 9 Ziffer 3 entsprechend.
3. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherte ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. HS24 kann den Versicherten schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Schutzbrief24 kann den Versicherten schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.Schutzbrief24 ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen.
4. Ist der Versicherte nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
5. Ist der Versicherte nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann Schutzbrief24 den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherten mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat Schutzbrief24 gekündigt und zahlt der Versicherte nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahn-ten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

§ 12 Veräußerung des Gerätes an einen Dritten, Gerätewechsel
1. Sollte der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das Gerät rückgängig machen, kann der Schutzbrief gegen Erstattung der zeitanteiligen Prämie zum Ende des Meldemonats gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei Schutzbrief24).
2. Wird das Gerät im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durch ein neues Gerät gleicher Art und Güte ersetzt, geht der Schutzbrief auf das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die schriftliche Anzeige des Geräteaustauschs an Schutzbrief24. Die für das ursprüngliche Gerät vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang verändert sich dadurch nicht. Falls der Schutzbrief bereits in Anspruch genommen wurde, behält sich Schutzbrief24 vor, eine Aufwandsentschädigung geltend zu machen.
3. Wird das Gerät durch ein neues Gerät gleicher Art und Güte ersetzt, geht der Schutzbrief, auf Antrag des Versicher-ten, auf das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die schriftliche Anzeige des Geräteaustauschs an Schutzbrief24. Der Versicherungsschutz für das ursprüngliche Gerät endet mit Eingang der schriftlichen Anzeige bei Schutzbrief24. Die Vertragslaufzeit sowie die Mindestlaufzeit beginnt ab diesem Zeitpunkt von neuem. Der vereinbarte Deckungsumfang verändert sich durch den Gerätewechsel nicht. Falls der Schutzbrief bereits in Anspruch genommen wurde, behält sich Schutzbrief24 vor, eine Aufwandsentschädigung geltend zu machen.
4. Wird ein versichertes Gerät vom Versicherten veräußert, so endet der Versicherungsschutz für das Gerät mit dem Tage der Veräußerung. Der Erwerber kann innerhalb von vier Wochen nach Veräußerung beantragen, dass die Versicherung auf ihn übergeht.

§ 13 Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherte ist verpflichtet:
a) den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden, telefonisch oder schriftlich der Schutzbrief24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm anzuzeigen;
b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schaden zu sorgen und dabei die Weisung des Versiche-rers oder seines Beauftragten einzuholen und zu befolgen, sowie Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristge-recht – ggfs. auch gerichtlich – geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;
c) den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach Kräften zu unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände, die auf den Versiche-rungsfall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die angeforderten Belege einzu-reichen;
d) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung, Sabotage, Vandalismus oder durch vorsätzli-che Beschädigung durch Dritte unverzüglich – unter detaillierter Angabe der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Geräte – der nächst erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer oder dessen Beauftragten eine Kopie der Anzeige zu übersenden.
2. Verletzt der Versicherte eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten verliert er seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherte insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Ent-schädigung gehabt hat.
b) Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Entschädigung oder deren Umfang Einfluss, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn den Versicherten kein erhebliches Verschulden trifft.

§ 14 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer oder dessen Beauftragten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache ein Ersatz oder eine Entschädigung geleistet wurde, hat der Versicherte das Ersatzgerät zurückzugeben bzw. die Entschä-digung zurück zu zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
3. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

§ 15 Besondere Verwirkungsgründe
Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.

§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftänderungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Kündigungen oder Schadenmeldungen) sind schriftlich abzugeben. Sie sind ausschließlich an die Schutzbrief24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm zu richten.
2. Hat der Versicherte eine Änderung seiner Anschrift Schutzbrief24 nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherten zugegangen sein würde.

§ 17 Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht
1) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versiche-rungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.
3) Klagen des Versicherers gegen den Versicherten können bei dem für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versi-cherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

Bedingungen für Schutzbrief24 Gruppenvertrag
Fassung Stand Januar 2007